Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. rechnungsprofi.de
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für die Abwicklung der Verträge zwischen der Fa. rechnungsprofi.de (AN-Auftragnehmer) und den jeweiligen Bestellern (AG-Auftraggeber).
Für alle Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gelten diese AGB, es sei denn die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
Diese AGB sind unter http://www.rechnungsprofi.de/AGB.pdf abrufbar.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Erklärungen des AG oder Dritter haben nur in sofern Wirksamkeit auf die Verträge, als der AN diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die AGB gelten auch dann, wenn der AN trotz Kenntnis davon abweichender Erklärung des Kunden eine geschäftliche Handlung vorbehaltlos ausführt. Diese gilt nicht als stillschweigende Zustimmung zur Wirksamkeit derartiger abweichender Bedingungen.
Angebot, Auftragsrücknahme
Angebote des AN sind stets allgemeiner Natur, besonders auch hinsichtlich des Lieferzeitpunktes, Preises, der Leistungsart usw. unverbindlich, es sei denn, dass eine Verbindlichkeit im Angebot ausdrücklich schriftlich benannt wird.
Die im Internet dargestellten Produkte stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Eine Annahme eines Angebotes seitens des AG erfolgt durch den AN mit einer angebotsbezogenen schriftlichen Erklärung. Eine Bestätigung des Bestelleinganges allgemeiner Art stellt keine Angebotsannahme dar. Eine ausdrückliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages entfällt, wen der AN ein Standardprogramm im Internet anbietet und der Auftraggeber dieses ohne Änderungen bestellt.
Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend. Änderungen jeder Art bleiben in zumutbarem Umfange vorbehalten.
Bei einer Auftragsrücknahme durch den Auftraggeber ist in jedem Falle die durch den Auftragnehmer bereits erbrachte oder fertig gestellte Leistung zu vergüten.
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn vor Ende der Widerrufsfrist mit der Nutzung der Leistung begonnen wurde, d.h. mit der erstmaligen Nutzung der Software beim Software-Download über den durch die Fa. rechnungsprofi.de nach verbindlicher Bestellung mitgeteilten Downloadlink. Ebenso erlischt das Widerrufsrecht, wenn dem Kunden (AG) bereits ein gültiger Programmkey auf Grund seiner Bestellung übermittelt wurde. Hiervon nicht betroffen sind Demoversionen.
Ist der AN aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, und sonstige vom AN nicht voraussehbare bzw. nicht zur vertretende Leistungshindernisse) nicht in der Lage, die übernommene Leistung zu erbringen und eine Erbringung nach Vereinbarung einer angemessenen Nachfrist nicht möglich, sind AN und AG berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Preise, Zahlungsbedingungen, Lieferung
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer ist an den von ihm genannten Angebotspreis insofern gebunden, als vom Auftraggeber keine weiteren als die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen gefordert und erbracht wurden.
Die Zahlungsfrist beträgt sieben Tage nach Erhalt der Rechnung.
Im Falle des Verzuges mit der Zahlung betragen die Verzugszinsen 5% über dem jeweiligen Basissatz der europäischen Zentralbank.
Darüber hinaus gehenden Schaden kann der AN mit entsprechendem Nachweis geltend machen.
Bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen zurück zu behalten und alle Rechte aus Eigentumsvorbehalt auszuüben.
Aufrechnung seitens des AG sind nur dann an erkennbar, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AG nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Der Auftragnehmer kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den AG sinnvoll nutzbar sind. Die Einhaltung der vereinbarten Leistung ist abhängig von einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung solcher im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen des AN.
Bei Annahmeverzug seitens des Auftraggebers bzw. Verletzung vereinbarter Mitwirkungspflichten ist der AG verpflichtet Schadensersatz zu leisten. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges / Verschlechterung des Leistungsgegenstandes mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den AG über.
Vertragsgegenstand / Nutzungsumfang der Software
Die Nutzung der vereinbarten und gelieferten Software und die damit verbundenen Rechte und Pflichten richten sich nach dem im Lizenzzertifikat (ausgewiesen auf der Rechnung) eingeräumten Nutzungsrecht. Dies begrenzt insbesondere den Umfang und die Art der Nutzung. Soweit Veränderungen der Software durch den AG vorgenommen werden, diese außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt wird oder falsche Bedienung vorliegt, kann der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung stellen.
Bei einer Übertragung der Software über das Internet (z.B. E-Mail oder Internetdownload) geht die Gefahr des Unterganges und / oder der Änderung der Daten mit Durchgang dieser durch die Netzwerkschnittstelle auf den AG über. Bei sonstiger Art der Übersendung jeweils durch Übergabe an das Transportunternehmen seitens des AN.
Mängelhaftung
Die Leistung hat die schriftlich vereinbarte Beschaffenheit auszuweisen, hat dem jeweiligen technisch allgemeinen Stand zu entsprechen und ist nur in diesem Umfange als fehlerfrei zu liefern. Nicht jeder Fehler der Software zwangsläufig anhaftet führt zu dem vollen Recht das AG wie Rücktritt usw.
Funktionsbeeinträchtigungen der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, mangelnde Kenntnisse des AG u.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
Bei Sachmängeln kann der AN zunächst nacherfüllen. Diese erfolgt gemäß Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels, d.h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die Auswirkungen des Mangels vermeiden oder aber auch durch Lieferung eines anderen mangelfreien Programms.
Der Auftraggeber unterstützt den AN bei Fehleranalyse und Mängelbeseitigung. Dies unter anderem durch genaue Beschreibung der Probleme und Mitwirkung im erforderlichen Umfang.
Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl vor Ort des AG oder beim AN. Eine Beseitigung durch Fernwartung ist möglich.
Der AG sichert auf seine Kosten die erforderlichen technischen Voraussetzungen in Abstimmung mit dem AN.
Der AN kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder die Mängelanzeige unzureichend / unrichtig erfolgte. Die Beweislast liegt beim AG.
Eine Mängelhaftung ist nicht gegeben, soweit die Software durch den AG unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hardware- oder Software genutzt wird.
Der AN gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den AG keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Der AG unterrichtet den AN unverzüglich schriftlich, falls Dritte Rechte gegen ihn geltend machen sollten. Der AG ermächtigt den AN eine Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. In diesem Falle darf der AG Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung des AN anerkennen.
Eine Mängelanzeige kann der AG innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen gegenüber dem AN schriftlich rügen, wenn der Mangel nicht von vornherein offensichtlich ist.
Die Mängel und Symptome sind nachvollziehbar zu beschreiben.
Eine Verletzung der Untersuchung- und Rügepflicht hat zur Folge, dass die Software in Ansehung dieses Mangels an genehmigt gilt.
Schadens- und Aufwendungsersatz
Vom Grundsatz her ergibt sich die Haftung aus den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Verschulden durch Erfüllungsgehilfen haftet der AN nur im Umfang einer Haftung aus Fahrlässigkeit soweit diese schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Der Schadenersatz wird auf 2000 Euro je Schadensfall bei einer Höchstgrenze von 8000 Euro begrenzt.
Der Auftraggeber hat die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr gemäß dem aktuellen Stand der Technik. Soweit aus Nichtbeachtung dieser Pflicht dem Auftragnehmer ein Schaden entsteht, dann kann der Selbe im nachzuweisenden Umfang geltend gemacht werden.
Der AG ist verpflichtet, vor erster Verwendung der Software, diese sorgfältig zu prüfen, insbesondere, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führt. Weiterhin hat der AG Sorge zu tragen, dass während laufendem Betrieb und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers die notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Eigentum bzw. seine Rechte an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, den Vertragsgegenstand zurück zu fordern, die Lizenz zu sperren und noch nicht ausgelieferte Teile zurück zu behalten. Bei dieser Rücknahme durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor.
Bei einer Pfändung des Vertragsgegenstandes durch den AN ist stets ein Rücktritt vom Vertrage durch den AN gegeben.
Bei Lieferung eines Programms, welches durch den AG selbst weiterbearbeitet wird, behält auch in diesem Falle der AN grundsätzlich alle Rechte aus dem gelieferten und auch veränderten Vertragsgegenstand. Eine eigene Weitergabe durch den AG ist ausdrücklich untersagt.
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter auf das Eigentum von AN ist der AG verpflichtet, den Dritten auf die bestehenden Recht hinzuweisen und den AN unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Sach- u. Rechtsmängelhaftung beträgt 1 Jahr.
Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung, aus Rücktritt oder Minderung 6 Monate ab Lieferung der Software.
Datenschutz
Der AG stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung ausdrücklich zu. Der AN weißt darauf hin, dass fallweise zur Erfüllung des übernommenen Auftrages, vertragliche und außervertragliche Dritte mit einbezogen werden, welche die erhobenen Daten zur Erfüllung der übertragenen Pflichten bekannt gegeben werden müssen.
Der AN ist nicht berechtigt, sonstige vom AN bekannt gegebenen und für die Abwicklung notwendigen Daten ohne Zustimmung des AG weiterzugeben.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, sonstiges
Es gelten das Recht und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechtes sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Die Anwendung der „Convention on Contructs fort the International Sale of Goods“ (CISG) vom 11.04.1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.
Als Gerichtsstand wird Dessau- Rosslau vereinbart.
Als Erfüllungsort wird Dessau-Rosslau vereinbart.
Die Rechte und Pflichten aus einer auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen können durch den AG ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch den AN nicht auf Dritte übertragen werden.
Änderungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Falls eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt (Salvatorische Klausel)
Gültig ab: 01.01.2009